KI-generiertes Symbolbild; keine Aufnahme eines tatsächlichen Ereignisses.
Digitale Pflegeanwendungen: Erst prüfen, dann beantragen
Wer eine Pflege-App nutzen und über die Pflegekasse abrechnen möchte, sollte nicht im App-Store beginnen, sondern im offiziellen DiPA-Verzeichnis. Das Bundesgesundheitsministerium hat seine Informationsseite zu digitalen Pflegeanwendungen am 14. September 2026 aktualisiert. Sie erläutert den derzeitigen Leistungsrahmen und berücksichtigt, dass seit dem 1. Juli 2026 auch Anwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger oder anderer ehrenamtlich Pflegender erfasst sein können. [1]
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nur Anwendungen aus dem offiziellen DiPA-Verzeichnis kommen für die Leistung der Pflegeversicherung infrage.
- Nach Bewilligung können für eine digitale Pflegeanwendung bis zu insgesamt 40 Euro monatlich erstattet werden.
- Prüfen Sie zuerst den Verzeichniseintrag und stellen Sie danach den Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
Aktualisierte Orientierung, keine neue Gesetzesmeldung
Der aktuelle Anlass ist der neue Informationsstand des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. September 2026. Es handelt sich dabei um eine aktualisierte Orientierung zu bestehenden Leistungen und nicht um die Verkündung eines neuen Gesetzes an diesem Tag. [1]
DiPA ist die Abkürzung für digitale Pflegeanwendung. Dazu können nicht nur Apps für Smartphones gehören, sondern auch browserbasierte Webanwendungen oder Programme für klassische Computer. Entscheidend für eine mögliche Erstattung ist nicht die technische Form, sondern die Aufnahme als DiPA in das amtliche Verzeichnis. [1]
Wer digitale Pflegeanwendungen beanspruchen kann
Pflegebedürftige Menschen, die in der eigenen Häuslichkeit leben, haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen und auf ergänzende Unterstützungsleistungen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüft die Pflegekasse nach dem Antrag. [1] [2]
Seit dem 1. Juli 2026 können außerdem Anwendungen berücksichtigt werden, die pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende unterstützen. Voraussetzung ist, dass sie die häusliche Versorgung stabilisieren oder diese Pflegepersonen entlasten. [1]
Eine beliebige Pflege-App genügt jedoch nicht. Zum Leistungsanspruch gehören ausschließlich Anwendungen, die im DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sind. Dieser Eintrag ist daher der erste Prüfpunkt vor jedem Antrag. [1] [2] [3]
Bis zu 40 Euro im Monat für eine bewilligte DiPA
Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, können dafür Aufwendungen bis zu insgesamt 40 Euro im Monat erstattet werden. Kostet die Anwendung mehr, muss die pflegebedürftige Person den darüber hinausgehenden Betrag selbst tragen. [1]
Davon getrennt sind ergänzende Unterstützungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Wünscht die pflegebedürftige Person eine solche Unterstützung, stehen dafür bis zu insgesamt 30 Euro monatlich zur Verfügung. Auch bei diesen Leistungen müssen mögliche Mehrkosten selbst getragen werden. [1]
Die genannten Beträge sind somit keine pauschale Auszahlung und keine Garantie für die vollständige Übernahme jedes digitalen Angebots. Sie gelten innerhalb des beschriebenen Leistungsrahmens und setzen eine Bewilligung voraus. [1]
So gehen Sie in der richtigen Reihenfolge vor
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beschreibt einen klaren Ablauf: Zuerst wird eine geeignete Anwendung im DiPA-Verzeichnis ausgewählt. Danach folgt der Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegekasse. Diese prüft anschließend den Leistungsanspruch und die angegebene Anwendung. [2]
- Prüfen Sie, ob das gewünschte Angebot ausdrücklich im DiPA-Verzeichnis aufgeführt ist. [1] [2]
- Klären Sie vor der Entscheidung, ob der Preis über dem möglichen Erstattungsbetrag von insgesamt 40 Euro monatlich liegt. [1]
- Beantragen Sie die Kostenerstattung bei Ihrer Pflegekasse und warten Sie deren Prüfung und Entscheidung ab. [2]
- Falls Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst gewünscht wird, fragen Sie getrennt nach den ergänzenden Unterstützungsleistungen. [1]
Nicht nur auf die Erstattung schauen
Auch ein Verzeichniseintrag ersetzt nicht die persönliche Entscheidung, ob eine Anwendung im Pflegealltag wirklich passt. Das staatliche Gesundheitsportal empfiehlt unter anderem, auf einfache Bedienung, auf Deutschland zugeschnittene Inhalte, den Schutz von Gesundheitsdaten und regelmäßige Aktualisierungen zu achten. [3]
Der Einsatz sollte zudem mit der pflegebedürftigen Person abgestimmt werden. Digitale Technik kann menschliche Unterstützung und Zuwendung nicht vollständig ersetzen. Besonders bei Anwendungen, die Gesundheits- oder Bewegungsdaten verarbeiten, sind Selbstbestimmung und Privatsphäre wichtige Gesichtspunkte. [3]
Konkrete verfügbare Anwendungen lassen sich aus der aktualisierten Ministeriumsseite allein nicht ableiten. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf allgemeine Werbeaussagen oder die Bezeichnung Pflege-App, sondern prüfen Sie den aktuellen Eintrag im DiPA-Verzeichnis. [1] [2]
Häufige Fragen
Was ist eine digitale Pflegeanwendung?
Eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPA, ist eine offiziell in das DiPA-Verzeichnis aufgenommene Anwendung für den Pflegebereich. Sie kann beispielsweise als Smartphone-App, Webanwendung oder Software für einen Desktop-Computer angeboten werden. [1] [2]
Übernimmt die Pflegekasse jede Pflege-App?
Nein. Für den Leistungsanspruch muss die Anwendung im offiziellen DiPA-Verzeichnis stehen. Zusätzlich prüft die Pflegekasse nach dem Antrag, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. [1] [2] [3]
Wie viel zahlt die Pflegekasse für digitale Pflegeanwendungen?
Nach Bewilligung können Aufwendungen für eine DiPA bis zu insgesamt 40 Euro im Monat erstattet werden. Für gewünschte ergänzende Unterstützungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes stehen getrennt davon bis zu insgesamt 30 Euro monatlich zur Verfügung. Darüber hinausgehende Kosten sind selbst zu tragen. [1]
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Quellen und weiterführende Informationen
- Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen – Bundesministerium für Gesundheit (Stand: 2026-09-14)
- DiPA – Überblick – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Digitalisierung in der Pflege – gesund.bund.de – Bundesministerium für Gesundheit (Stand: 2026-01-02)
Von NotfallApp Redaktion. Dieser Beitrag und sein Symbolbild wurden KI-gestützt erstellt. Quellen und Aussagen wurden automatisiert geprüft; eine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung ersetzt das nicht. So entstehen unsere Beiträge.
